WEG-Novelle 2022 - Was ändert sich?

Mag. Benedikt Meisl • 23. Dezember 2021

Was für Vorteile bringt die WEG-Novelle für Wohnungseigentümer?

Eines kann man vorweg nehmen. Ein großer Wurf ist die Novelle zum WEG nicht; dennoch enthält Sie einige Änderungen die für die Praxis der Hausverwaltung durchaus relevant sind. Die Novelle hat zum Ziel den Energiebedarf für Gebäude zu verringern und die Willenbildung in der Gemeinschaft zu erleichtern. Außerdem wurden Auskunftspflichten des Verwalter sowie eine Mindestdotierung der Rücklage gesetzlich verankert. Hier die Maßnahmen im Detail:

1. Zustimmungsfiktion: Maßnahmen wie der Einbau von Photovoltaikanlagen, der Einbau von einbruchsicheren Türen, die behindertengerechte Ausgestaltung eines Wohnungseigentumsobjekts, Vorrichtungen zum Langsamladen (mit maximal 3,7 kW/h) für Elektrofahrzeuge und das Anbringen von Beschattungsvorrichtungen sollen künftig einer vereinfachten Beschlussfassung zugänglich sein. Demnach soll in diesen Fällen die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer als erteilt gelten, wenn sie von der geplanten Änderung durch Übersendung verständigt werden und der Änderung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Verständigung widersprechen.

2. Vereinfachte Willensbildung: Die Willensbildung der Eigentümergemeinschaft soll erleichtert werden. Bisher konnte ein Mehrheitsbeschluss nur mit der Mehrheit aller Miteigentumsanteile zustande kommen. Durch die Novelle wird eine zweite Möglichkeit geschaffen. Hat ein Beschluss eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen berechnet nach Miteigentumsanteilen und hat diese Mehrheit überdies mindestens ein Drittel aller Miteigentumsanteile kann ein wirksamer Beschluss gefasst werden. So soll die Willensbildung nicht mehr daran scheitern, dass viele Wohnungseigentümer der Maßnahme gleichgültig gegenüberstehen und sich nicht an der Abstimmung beteiligen.

3. Mindestrücklage: Es soll zwingend eine Rücklage in der Höhe von EUR 0,90 je Quadratmeter Nutzfläche und Monat vorgeschrieben werden. Nur in Ausnahmefällen darf von dieser Mindestdotierung abgerückt werden zB. wegen der Höhe  der bereits vorhandenen Rücklage oder wegen einer erst kurz zurückliegenden durchgreifenden Sanierung des Gebäudes.

4. Auskunftspflicht des Verwalters: Dem Wohnungseigentümer soll künftig die Herbeiführung von Beschlüssen oder die Einholung der Zustimmung zu Änderungen an seinem Objekt erleichtert werden. Der Verwalter muss jedem Wohnungseigentümer Auskunft über die Namen und die Zustellanschriften der anderen Wohnungseigentümer geben, damit er diese zur notwendigen Beschlussfassung befragen kann.

5. Finanzierungssplitting: Größere Verbesserungs- und Erhaltungsarbeiten werden zumeist durch eine Kreditaufnahme finanziert. Zukünftig besteht die Möglichkeit, dass der Verwalter den Wohnungseigentümern die unmittelbare Zahlung des auf ihren Anteil entfallenen Teils der erforderlichen Kreditsumme ermöglicht. Die Aufwendungen für die restliche Kreditfinanzierung sind dann ausschließlich von den anderen Wohnungseigentümern zu tragen.

6. Nutzwerte von Geschäftsräumlichkeiten: Da die Nutzwert von Geschäftsräumlichkeiten vor dem WEG 2002 in Relation zu den anderen Objekten sehr hoch angesetzt wurde sind die Wohnungseigentümer dieser Geschäftsräume dadurch überproportional hohen Belastungen unterworfen. Dies soll dadurch entschärft werden, dass jeder Wohnungseigentümer bis zum Ablauf des Jahres 2023 eine Neufestsetzung der Nutzwerte aus diesem Grund beantragen kann.

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Quellen: WKO, ÖVI, Gesetzesvorlage
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