Das Bestellerprinzip
Benedikt Meisl • 13. Juni 2023
Das Bestellerprinzip für Wohnungsmietverträge
Durch die Schaffung einer neun gesetzlichen Bestimmung (vgl §17a MaklerG) wird ab dem 1. Juli 2023 in Österreich das Erstauftraggeberprinzip („Bestellerprinzip“) für die Vermittlung von Wohnungsmietverträgen
eingeführt. Der neu geschaffene §17a MaklerG gilt dann für Wohnungsmietverträge, unabhängig davon, ob das Mietverhältnis ganz, teilweise oder gar nicht den Schutzbestimmungen des MRG unterliegt.
Bei Maklerverträgen zur Vermittlung einer Mietwohnung, soll nach dem Inkrafttreten der Gesetzesnovelle die Provision des Maklers jener Vertragsteil zahlen müssen, der als erster Auftraggeber die Leistung des Maklers beauftragt hat. Ist (wie meistens) der Vermieter erster Auftraggeber des Maklers, wird ab 1. Juli 2023 eine Provisionsvereinbarung mit dem Wohnungssuchenden nicht mehr möglich sein.
Selbst wenn der Wohnungssuchende der erste Auftraggeber des Maklers wäre gibt es zukünftige Fälle bei denen trotzdem keine Provision mit dem potentiellen Mieter vereinbart werden darf (zB bei wirtschaftlichen Verflechtungen des Maklers mit dem Vermieter oder Verwalter; wenn der Vermieter oder der Verwalter nur deshalb keinen Maklervertrag abgeschlossen hat, damit der Wohnungssuchende als Erstauftraggeber provisionspflichtig wird oder wenn die zu vermittelnde Wohnung bereits vom Makler beworben wurde). Eine Vermittlungsprovision des Mieters soll es demnach nur mehr bei „echten Suchaufträgen“ geben.
Beispiel: Deutscher Manager
Ein Manager eines deutschen Konzerns soll das Österreich Geschäft seines Unternehmens übernehmen und wird dafür nach Wien ziehen. Da der Manager in Wien keinerlei Orts- und Marktkenntnisse hat und auch selbst keine Recherchen anstellen möchte, beauftragt er einen Wiener Makler ihm passende Wohnungen entsprechend seinen Suchkriterien anzubieten.Auch Vereinbarungen die den Wohnungssuchenden zu einer sonstigen Leistung (zB Aufwandsentschädigungen oder Besichtigungsentgelte) im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Wohnungsmietvertrags an den nicht provisionsberechtigten Immobilienmakler oder an den Vermieter verpflichten sind unwirksam. Damit möchte man Vereinbarungen die zu einer „Provisionspflicht über die Hintertür“ führen würden einen Riegel vorschieben. Bei Verstößen gegen die genannten Bestimmungen sind Verwaltungsstrafen bis zu einer Höhe von EUR 3.600 möglich.
Zusätzlich hat der Immobilienmakler
ab 1. Juli 2023 jeden Maklervertrag über die Vermittlung eines Wohnungsmietvertrags unter Angabe des Datums schriftlich oder auf einem dauerhaften Datenträger zu dokumentieren. Bei Geltendmachung eines Provisionsanspruchs muss der Makler dem Wohnungssuchenden nachweisen, dass keine Erstbeauftragung durch den Vermieter und auch keine Ausnahme von der Provisionspflicht des Wohnungssuchenden als Erstauftraggeber vorliegt. Bei den genannten Bestimmungen handelt es sich um zwingendes Recht das nicht zum Nachteil des Wohnungssuchenden abbedungen werden kann.
Die neue Regelung führt in der Praxis dazu, dass der Makler bei der Vermittlung von Mietwohnungen zukünftig in den allerseltensten Fällen als Doppelmakler tätig sein wird. Ihn treffen daher dem Mieter gegenüber auch keine besonderen Aufklärungs-, Sorgfalts- oder Beratungspflichten.

Budgetsanierung 2025/2026 – Wie Österreich 15 Milliarden Euro eins paren will Die österreichische Regierung plant ein umfassendes Sparpaket, um das Defizit zu senken und das Budget zu sanieren. Insgesamt sollen über zwei Jahre rund 15 Milliarden Euro eingespart werden – über Steuererhöhungen, Kürzungen und kreative Verwaltungslösungen. Die wichtigsten Maßnahmen im Überblick: Steuern & Abgaben Kalte Progression : Das dritte Drittel wird nicht mehr abgegolten → +440 Mio. €. Tabak- & Glücksspielsteuer : Steigen deutlich → +516 Mio. € bis 2026. Bankenabgabe & Beitrag der Energiekonzerne : +550 Mio. € jährlich. Bundesgebühren : z. B. Reisepass verteuert sich voraussichtlich auf rund 109 €. Mehr Einnahmen aus Staatsbeteiligungen (z. B. OMV): +1,3 Mrd. € bis 2026. Neue Steuermaßnahmen im Immobilienbereich Umwidmungszuschlag : Ab 1.7.2025 wird bei der Veräußerung von umgewidmetem Grund (z. B. Grünland → Bauland) ein Zuschlag von 30 % auf den Gewinnanteil eingeführt. → Gilt für Umwidmungen ab 1.1.2025. → Einkünfte werden mit dem tatsächlichen Veräußerungserlös gedeckelt, um Überbesteuerung zu vermeiden. Grunderwerbsteuer bei Umgründungen : Immobiliengesellschaften zahlen künftig 3,5 % vom gemeinen Wert bei Umgründungen (z. B. Verschmelzungen), statt bisher 0,5 % vom Grundstückswert. → Inkrafttreten: 1.7.2025 – Umstrukturierungen sollten bis 30.6.2025 abgeschlossen werden. Verwaltung & Ministerien: Sparen mit Kreativität 1,1 Mrd. € (2025) und 1,3 Mrd. € (2026) sollen Ministerien einsparen. Weniger Dienstreisen, PR, IT-Verschiebungen. Erhöhung von Gebühren (z. B. Gerichtsgebühren). Familienbeihilfe für Ukrainer fällt ab Nov. 2025 weg. Keine automatische Anpassung der Familienleistungen ab 2026. Klimaschutz & Mobilität: Förderungen gestrichen Klimabonus entfällt → spart 4 Mrd. € über zwei Jahre. Klimaticket wird teurer: +200 € in zwei Schritten. Umweltförderungen gestrichen : 1,37 Mrd. € weniger bis 2026. Keine Förderung mehr für E-Autos , wohl aber für Ladeinfrastruktur. Förderprogramm „Raus aus Öl & Gas“ endet – Nachfolger ab 2026 geplant. Kürzungen auch bei Industrietransformation & Gebäudesanierung. Soziales, Pensionen & Gesundheit Frühpension erschwert : vor allem bei langen Versicherungszeiten. Krankenversicherungsbeiträge für Pensionisten steigen : von 5,1 % auf 6 %. E-Card-Gebühr steigt: von 13,80 € auf 25 € pro Jahr. Bildungskarenz bereits abgeschafft. Ältere Arbeitnehmer sollen länger arbeiten → Beschäftigungspaket soll gegenfinanziert sein. Sport, Kultur & Stiftungen Kürzungen bei Sport (–15 Mio. €) und Kultur (–10 Mio. €) . Privatstiftungen : Zuwendungssteuer steigt ab 1.1.2026 von 2,5 % auf 3,5 % . Stiftungsprivileg bleibt erhalten (Übertragung stiller Reserven nach § 13 Abs. 4 KStG). Trotz der massiven Einsparungen wird das Budgetdefizit nur langsam sinken – für das Jahr 2026 rechnet das Finanzministerium weiterhin mit einem Defizit von 4,2 Prozent. Österreich wird daher voraussichtlich bis Ende 2028 unter dem Defizitverfahren der EU-Kommission stehen. Viele der angekündigten Maßnahmen sind derzeit noch nicht gesetzlich umgesetzt oder im Detail geregelt, was eine verlässliche Einschätzung der tatsächlichen Auswirkungen erschwert. Besonders für Haushalte und Unternehmen bleibt unklar, wie stark sie die einzelnen Schritte konkret treffen werden. Auch auf Länderebene werden umfassende Sparpakete notwendig sein, um den Budgetzielen näherzukommen – hier stehen die konkreten Pläne allerdings noch aus. Die nächsten politischen Meilensteine stehen bereits bevor: In der Plenarsitzung des Nationalrats vom 16. bis 18. Juni 2025 sollen die Budgetgesetze beschlossen werden. Die meisten Maßnahmen sollen dann mit 1. Juli 2025 in Kraft treten. Bis dahin bleibt Zeit für politische Diskussionen – und für die betroffenen Bürgerinnen und Bürger, sich auf Veränderungen einzustellen.