Wer ist bei Schneefall für das Räumen und Streuen des Gehweges verantwortlich?
Große Schneemassen sind nicht nur für die Winterdienste der Gemeinden eine enorme Herausforderung, sondern verpflichten auch die Hauseigentümer zum gesetzeskonformen Handeln.
1) Wer ist für das Räumen und Streuen eines Weges verantwortlich?
Gemäß §93 StVO (Straßenverkehrsordnung) hat der Liegenschaftseigentümer den an sein Objekt angrenzenden Gehweg während der Zeit von 6-22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen zu säubern und zu streuen. Bei Objekten mit mehreren Eigentümern zB. Wohnungseigentumshäusern haften alle Wohnungseigentümer solidarisch für diese Verpflichtungen.
2) In welchem Ausmaß hat die Räumung zu erfolgen?
Jede Gemeinde kann durch Verordnungen die geltenden Verpflichtungen noch entsprechend präzisieren. In Wien wurde das in Form der Winterdienst VO und der VO über die Reinigung von Gehsteigen gemacht. Gehwege müssen demnach zu 2/3 und sofern sie 1,5m Breite nicht übersteigen zur Gänze geräumt und bestreut werden. Eine komplette Räumpflicht besteht an Eckbereichen, bei Schutzwegen, Haltestellen und Behindertenparkplätzen.
Bei Gehsteigen die breiter als 1,5m sind ist der Schnee am Rest des Gehweges zu lagern sonst auf dem Parkstreifen.
Drohende Dachlawinen sind zu entfernen und am Gehsteig entsprechend zu beschildern.
3) Wann und in welcher Form ist das Streuen zulässig?
Beim Streuen gilt der Grundsatz: So viel wie nötig, aber so wenig wie möglich. Verboten ist die Verwendung von Schlacke, Asche oder Quarzsand. Erlaubt ist staubarmer Splitt mit einer hohen Abriebhärte und einer maximalen Korngröße von 8mm. Das Streugut ist nach jeder Schlechtwetterperiode wieder einzukehren und nicht nur ein Mal am Ende der Wintersaison. Damit soll eine unnötige Feinstaubbelastung verhindert werden.
4) Wann ist das Streuen von Salz erlaubt?
Grundsätzlich immer, jedoch ist zum Schutz der Umwelt, das Streuen von Salz im Umkreis von 10m von unversiegelten Flächen wie Wiesen oder Bäumen verboten.
Nur bei extremem Glatteis und wenn die bereits erlaubten Streumittel wirkungslos bleiben ist das streuen von Salz auch in der Nähe dieser Stellen erlaubt. In der Regel erfolgt zu dieser Zeit auch eine Verlautbarung im Radio oder Fernsehen.
5) Kann die Verpflichtung zum Räumen und Streuen übertragen werden?
Ja die Verpflichtung zur Durchführung des Winterdienstes kann vertraglich auf entsprechende Dienstleister übertragen werden. Im Vertrag sollte der Zeitraum und der Leistungsumfang genau definiert sein. Während dieser Zeit haftet der Dienstleister auch für etwaige Verwaltungsstrafen die sich aus einer allfälligen Unterlassung seiner Verpflichtungen ergeben.
6) Ist der Eigentümer damit von jeglicher Haftung befreit?
Entsteht durch den mangelhaften Zustand eines Weges (mangelnde Räumung oder Streuung) ein Schaden, so haftet dafür der Wegehalter, wenn ihn oder seine Leute ein grobes Verschulden daran trifft (vgl. §1319a ABGB). Den Eigentümer trifft aber nur eine Haftung, wenn er den Unternehmer (Winterdienst) nicht sorgfältig ausgewählt hat oder seine Überwachungspflicht verletzt hat. Sofern man sich bei der Vergabe des Winterdienstes also einem anerkannten Dienstleiter bedient, der über alle notwendigen Voraussetzungen (zB: Gewerbe und Haftpflichtversicherung) verfügt, ist man auf der sicheren Seite. Eine regelmäßige Kontrolle zB: durch Ortsaugenschein ist dennoch ratsam. Etwaige Mängel sind sofort zu melden und zeitnahe zu beheben.
Alles auf einen Blick
Der Eigentümer ist für das Räumen und Streuen seines Weges verantwortlich
Gehwege müssen zu 2/3 und sofern sie 1,5m Breite nicht übersteigen zur Gänze geräumt und bestreut werden
Beim Streuen gilt der Grundsatz: So viel wie nötig, so wenig wie möglich
Die Verpflichtung zur Durchführung des Winterdienstes kann vertraglich übertragen werden
Den Eigentümer trifft nur eine Haftung, wenn er das Winterdienstunternehmen nicht sorgfältig ausgewählt hat oder seine Überwachungspflicht verletzt hat
Die Kommanditgesellschaft ist eine unter eigener Firma geführte Gesellschaft, bei der zumindest ein Gesellschafter beschränkt haftet (Kommanditist) und zumindest ein anderer Gesellschafter unbeschränkt haftet (Komplementär).
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