Die Kommanditgesellschaft
Benedikt Meisl • 4. April 2024
Alles was Sie über die Kommanditgesellschaft (KG) wissen müssen:
1. Gründung:
- Abschluss eines Gesellschaftsvertrages, vorzugsweise schriftlich.
- Anmeldung beim Firmenbuch durch alle Gesellschafter, notariell beglaubigte Unterschriften erforderlich.
- Es fallen Gebühren für die Eintragung in das Firmenbuch an, außer bei Anwendung des Neugründungsförderungsgesetzes.
2. Haftung:
- Komplementäre haften persönlich, unbeschränkt und solidarisch.
- Kommanditisten haften bis zur Haftsumme, die im Firmenbuch eingetragen ist.
3. Firma:
- Die KG kann Namens-, Sach- oder Fantasiefirma haben, muss jedoch einen Rechtsformzusatz wie "Kommanditgesellschaft" oder "KG" führen.
- Bei einer Namensfirma kann nur der Name eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters aufgenommen werden.
4. Geschäftsführung:
- Gewöhnliche Geschäfte werden von den Komplementären allein geführt, außergewöhnliche erfordern die Zustimmung aller Gesellschafter.
5. Vertretung:
- Komplementäre sind allein vertretungsbefugt.
- Kommanditisten können keine organschaftliche Vertretungsbefugnis haben, können jedoch Prokurist werden oder Handlungsvollmachten erhalten.
6. Gewerbeberechtigung:
- Bei Immobiliendienstleistungen ist eine Gewerbeberechtigung erforderlich, und es muss ein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt werden.
7. Bilanzierungspflicht:
- Die doppelte Buchführung und Bilanzerstellung sind erforderlich, wenn bestimmte Umsatzgrenzen überschritten werden.
8. Gewinnverteilung und Entnahmerecht:
- Kann im Gesellschaftsvertrag geregelt werden, sonst greift das Unternehmensgesetzbuch.
9. Steuern:
- Die KG ist hinsichtlich der Ertragsteuer kein eigenständiges Steuersubjekt, sondern die Gesellschafter sind steuerpflichtig.
10. Sozialversicherung:
- Komplementäre sind pflichtversichert, während Kommanditisten je nach Beteiligung versichert sein können.
11. Beendigung der Gesellschaft:
- Durch Zeitablauf, einstimmigen Beschluss der Gesellschafter, Konkurs der Gesellschaft oder eines Gesellschafters, Tod eines Komplementärs oder Kündigung durch einen Gesellschafter.
- Auflösung aus wichtigem Grund kann gerichtlich beantragt werden.
Mehr Infos zu den verschiedenen Gesellschaftsformen finden Sie in unseren Kursen:
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Quelle: https://www.wko.at/wirtschaftsrecht/kommanditgesellschaft-kg