Die Kommandit­­ge­sellschaft

Benedikt Meisl • Apr. 04, 2024

Alles was Sie über die Kommandit­­ge­sellschaft (KG) wissen müssen:

1. Gründung:

  • Abschluss eines Gesellschaftsvertrages, vorzugsweise schriftlich.
  • Anmeldung beim Firmenbuch durch alle Gesellschafter, notariell beglaubigte Unterschriften erforderlich.
  • Es fallen Gebühren für die Eintragung in das Firmenbuch an, außer bei Anwendung des Neugründungsförderungsgesetzes.


2. Haftung:

  • Komplementäre haften persönlich, unbeschränkt und solidarisch.
  • Kommanditisten haften bis zur Haftsumme, die im Firmenbuch eingetragen ist.


3. Firma:

  • Die KG kann Namens-, Sach- oder Fantasiefirma haben, muss jedoch einen Rechtsformzusatz wie "Kommanditgesellschaft" oder "KG" führen.
  • Bei einer Namensfirma kann nur der Name eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters aufgenommen werden.


4. Geschäftsführung:

  • Gewöhnliche Geschäfte werden von den Komplementären allein geführt, außergewöhnliche erfordern die Zustimmung aller Gesellschafter.


5. Vertretung:

  • Komplementäre sind allein vertretungsbefugt.
  • Kommanditisten können keine organschaftliche Vertretungsbefugnis haben, können jedoch Prokurist werden oder Handlungsvollmachten erhalten.


6. Gewerbeberechtigung:

  • Bei Immobiliendienstleistungen ist eine Gewerbeberechtigung erforderlich, und es muss ein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt werden.


7. Bilanzierungspflicht:

  • Die doppelte Buchführung und Bilanzerstellung sind erforderlich, wenn bestimmte Umsatzgrenzen überschritten werden.


8. Gewinnverteilung und Entnahmerecht:

  • Kann im Gesellschaftsvertrag geregelt werden, sonst greift das Unternehmensgesetzbuch.


9. Steuern:

  • Die KG ist hinsichtlich der Ertragsteuer kein eigenständiges Steuersubjekt, sondern die Gesellschafter sind steuerpflichtig.


10. Sozialversicherung:

  • Komplementäre sind pflichtversichert, während Kommanditisten je nach Beteiligung versichert sein können.


11. Beendigung der Gesellschaft:

  • Durch Zeitablauf, einstimmigen Beschluss der Gesellschafter, Konkurs der Gesellschaft oder eines Gesellschafters, Tod eines Komplementärs oder Kündigung durch einen Gesellschafter.
  • Auflösung aus wichtigem Grund kann gerichtlich beantragt werden.


Mehr Infos zu den verschiedenen Gesellschaftsformen finden Sie in unseren Kursen!


Quelle: https://www.wko.at/wirtschaftsrecht/kommanditgesellschaft-kg

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