Gebührenbefreiung beim Immobilienerwerb ab 01.04.2024
Benedikt Meisl • 26. März 2024
Gebührenbefreiung beim Immobilienerwerb ab 01.04.2024
Die Eintragungsgebühren beim Kauf einer Liegenschaft entfallen bis zu einem Kaufpreis von EUR 500.000. Umfasst sind sowohl die Eintragungsgebühr von 1,1% für das Eigentum oder Baurecht sowie die Eintragungsgebühr von 1,2% für das Pfandrecht.
Voraussetzungen sind:
- Der Erwerb dient der Deckung eines dringenden Wohnbedürfnisses (Hauptwohnsitz)
- Der Kaufvertrag wird ab dem 01.04.2024 abgeschlossen
- Der Antrag auf Eintragung langt im Grundbuch zwischen dem 1. Juli 2024 und dem 1. Juli 2026 ein.
Achtung:
- Unentgeltlich erworbene Liegenschaften (Erbschaft oder Schenkung) sind nicht von der Gebührenbefreiung umfasst
- Bei einem Liegenschaftswert oder Pfandbetrag, der mehr als EUR 500.000 beträgt, ist für den darüber liegenden Betrag die Gebühr zu entrichten
- Beträgt die Bemessungsgrundlage mehr als EUR 2.000.000, dann besteht keine Gebührenbefreiung. Das gilt auch für den unter EUR 500.000 liegenden Betrag
- Das dringende Wohnbedürfnis muss durch eine Hauptwohnsitz-Meldung nachgewiesen werden
- Die erworbene Immobilie muss ab Anschaffung zwingend fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz dienen
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