Befristeter Mietvertrag bei Wohnungen
Mag. Benedikt Meisl • 2. Dezember 2021
Worauf Vermieter und Mieter achten sollten, damit es bei der Befristung keine unguten Überraschungen gibt?
Das befristete Vermieten von Wohnung liegt stark im Trend. Viele Vermieter fürchten aufgrund des restriktiven Kündigungsschutzes potentiell unliebsame Mieter bei einem unbefristeten Vertrag „nicht mehr los zu werden“.
Worauf sollten Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Vermieter und Mieter also achten und welche Vor- oder Nachteile kann ein befristeter Mietvertrag für beide Seiten mit sich bringen?
Unterschied Befristung im MRG und im ABGB
Befristete Verträge enden durch Zeitablauf ohne, dass es einer Kündigung bedarf. Der Endtermin wird also bereits im Mietvertrag festgehalten. Nur Verträge die dem Voll- und Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) unterliegen sind auch vom strengen Befristungsschutz erfasst. Das betrifft die überwiegende Mehrheit aller Wohnungen mit ein paar Ausnahmen wie zB: Ferien- oder Dienstwohnungen und Einfamilienhäuser. Für den Rest gelten die bestandsrechtlichen Vorschriften des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB).
Was ist bei einem befristeten Mietvertrag nach dem MRG zu beachten?
Befristete Mietverträge müssen zwingend schriftlich abgeschlossen werden. Eine mündliche Befristungsvereinbarung wäre ungültig und es würde ein unbefristeter Vertrag vorliegen. Es ist zwingend eine Mindestbefristungsdauer von 3 Jahren einzuhalten. Eine Höchstdauer besteht hingegen nicht. Der Mietvertrag kann immer wieder, aber um mindestens 3 Jahre verlängert werden. Anders als im Arbeitsrecht sind sogenannte Kettenverträge möglich.
Vor- und Nachteile für den Mieter
Bei befristeten Mietverträgen ist eine vorzeitige Kündigung durch den Mieter erst nach Ablauf 1 Jahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist möglich. Generell ist die gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsletzten zu beachten.
Dafür ist auf den Hauptmietzins ein sog. Befristungsabschlag von 25% anzuwenden. Dh. Der höchstzulässige Hauptmietzins ist während der Bestandsdauer um 25% zu reduzieren. Nebenkosten oder Steuern sind davon nicht betroffen.
Ist eine automatische Verlängerung eines befristeten Mietvertrages möglich?
Ja, denn befristete Mietverträge die nach Ablauf der Vertragsdauer weder aufgelöst (Rückstellung der Wohnung) noch verlängert werden gelten als einmalig um 3 Jahre verlängert. Wird der Mietvertrag nach Ablauf dieser 3 Jahre erneut nicht aufgelöst kommt es zu einer Verlängerung auf unbestimmte Zeit (= unbefristeter MV). Wenn der Mieter trotz auslaufendem Vertrag nicht auszieht ist binnen 14 Tage eine Räumungsklage beim zuständigen Bezirksgericht einzubringen.
Wie wirkt sich eine automatische Verlängerung auf den Befristungsabschlag aus?
Der Befristungsabschlag gilt nur dann nicht mehr, wenn im ursprünglichen Mietvertrag der Befristungsabschlag ziffernmäßig ausgewiesen wurde und dem unbefristeten Hauptmietzins gegenübergestellt wurde.
Kann man sich gegen eine automatische Verlängerung absichern?
Einem Vermieter der Angst hat den Endtermin zu übersehen rate ich einen Übergabsauftrag bei Gericht einzubringen. Dies ist frühestens 6 Monate vor Übergabe möglich und bewirkt, dass das Gericht dem Mieter einen Auftrag zur Übergabe der Wohnung erteilt. Somit ist der Wille des Vermieters die Wohnung nicht zu verlängern klar ausgedrückt und es kann zu keiner automatischen Verlängerung kommen. Darüber hinaus hat der Vermieter damit auch einen Exekutionstitel. Es wäre auch denkbar vorab einen Räumungsvergleich abzuschließen.

Budgetsanierung 2025/2026 – Wie Österreich 15 Milliarden Euro eins paren will Die österreichische Regierung plant ein umfassendes Sparpaket, um das Defizit zu senken und das Budget zu sanieren. Insgesamt sollen über zwei Jahre rund 15 Milliarden Euro eingespart werden – über Steuererhöhungen, Kürzungen und kreative Verwaltungslösungen. Die wichtigsten Maßnahmen im Überblick: Steuern & Abgaben Kalte Progression : Das dritte Drittel wird nicht mehr abgegolten → +440 Mio. €. Tabak- & Glücksspielsteuer : Steigen deutlich → +516 Mio. € bis 2026. Bankenabgabe & Beitrag der Energiekonzerne : +550 Mio. € jährlich. Bundesgebühren : z. B. Reisepass verteuert sich voraussichtlich auf rund 109 €. Mehr Einnahmen aus Staatsbeteiligungen (z. B. OMV): +1,3 Mrd. € bis 2026. Neue Steuermaßnahmen im Immobilienbereich Umwidmungszuschlag : Ab 1.7.2025 wird bei der Veräußerung von umgewidmetem Grund (z. B. Grünland → Bauland) ein Zuschlag von 30 % auf den Gewinnanteil eingeführt. → Gilt für Umwidmungen ab 1.1.2025. → Einkünfte werden mit dem tatsächlichen Veräußerungserlös gedeckelt, um Überbesteuerung zu vermeiden. Grunderwerbsteuer bei Umgründungen : Immobiliengesellschaften zahlen künftig 3,5 % vom gemeinen Wert bei Umgründungen (z. B. Verschmelzungen), statt bisher 0,5 % vom Grundstückswert. → Inkrafttreten: 1.7.2025 – Umstrukturierungen sollten bis 30.6.2025 abgeschlossen werden. Verwaltung & Ministerien: Sparen mit Kreativität 1,1 Mrd. € (2025) und 1,3 Mrd. € (2026) sollen Ministerien einsparen. Weniger Dienstreisen, PR, IT-Verschiebungen. Erhöhung von Gebühren (z. B. Gerichtsgebühren). Familienbeihilfe für Ukrainer fällt ab Nov. 2025 weg. Keine automatische Anpassung der Familienleistungen ab 2026. Klimaschutz & Mobilität: Förderungen gestrichen Klimabonus entfällt → spart 4 Mrd. € über zwei Jahre. Klimaticket wird teurer: +200 € in zwei Schritten. Umweltförderungen gestrichen : 1,37 Mrd. € weniger bis 2026. Keine Förderung mehr für E-Autos , wohl aber für Ladeinfrastruktur. Förderprogramm „Raus aus Öl & Gas“ endet – Nachfolger ab 2026 geplant. Kürzungen auch bei Industrietransformation & Gebäudesanierung. Soziales, Pensionen & Gesundheit Frühpension erschwert : vor allem bei langen Versicherungszeiten. Krankenversicherungsbeiträge für Pensionisten steigen : von 5,1 % auf 6 %. E-Card-Gebühr steigt: von 13,80 € auf 25 € pro Jahr. Bildungskarenz bereits abgeschafft. Ältere Arbeitnehmer sollen länger arbeiten → Beschäftigungspaket soll gegenfinanziert sein. Sport, Kultur & Stiftungen Kürzungen bei Sport (–15 Mio. €) und Kultur (–10 Mio. €) . Privatstiftungen : Zuwendungssteuer steigt ab 1.1.2026 von 2,5 % auf 3,5 % . Stiftungsprivileg bleibt erhalten (Übertragung stiller Reserven nach § 13 Abs. 4 KStG). Trotz der massiven Einsparungen wird das Budgetdefizit nur langsam sinken – für das Jahr 2026 rechnet das Finanzministerium weiterhin mit einem Defizit von 4,2 Prozent. Österreich wird daher voraussichtlich bis Ende 2028 unter dem Defizitverfahren der EU-Kommission stehen. Viele der angekündigten Maßnahmen sind derzeit noch nicht gesetzlich umgesetzt oder im Detail geregelt, was eine verlässliche Einschätzung der tatsächlichen Auswirkungen erschwert. Besonders für Haushalte und Unternehmen bleibt unklar, wie stark sie die einzelnen Schritte konkret treffen werden. Auch auf Länderebene werden umfassende Sparpakete notwendig sein, um den Budgetzielen näherzukommen – hier stehen die konkreten Pläne allerdings noch aus. Die nächsten politischen Meilensteine stehen bereits bevor: In der Plenarsitzung des Nationalrats vom 16. bis 18. Juni 2025 sollen die Budgetgesetze beschlossen werden. Die meisten Maßnahmen sollen dann mit 1. Juli 2025 in Kraft treten. Bis dahin bleibt Zeit für politische Diskussionen – und für die betroffenen Bürgerinnen und Bürger, sich auf Veränderungen einzustellen.